Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Ju-Jutsu Verband Bremen e.V.“ (JJVB e.V.).

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Bremen.

§ 2 Verbandszweck

(1)   Verbandszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Ju-Jutsu auf Länderebene im Bereich des Landes Bremen.

(2)   Mittel zur Erreichung des Zwecks sind die Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes und die Vermittlung von Selbstverteidigungstechniken unter den Mitgliedern und im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Verbänden sowie mit den Polizeien der Länder und des Bundes.

(3)   Der besondere Zweck liegt vor allem darin, dass die Ju-Jutsu-Abteilungen der Vereine sowie die Ju-Jutsu-Vereine im Bereich des Landes Bremen zusammengeschlossen und dadurch die Pflege und Förderung von Selbstverteidigung durch Ju-Jutsu im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht wird.

(4)   Der JJVB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der JJVB e.V. ist selbstlos tätig.

(5)   Die Mittel des Verbandes dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                                            .

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder können die Ju-Jutsu-Abteilungen der Vereine, die Ju-Jutsu-Vereine und andere, dem Selbstverteidigungsgedanken nahe stehenden Gruppen und Vereine werden.

(2)   Die Mitglieder des JJVB e.V. verpflichten sich zur Beachtung dieser Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen regeln sie innerhalb ihres Organisationsbereiches ihre Angelegenheiten selbständig.

(3)   Die Mitgliedschaft im JJVB e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung die Mitgliederversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung. Bei Widerspruch über die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des JJVB e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialzuführung ausgeschlossen.

(5)   Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand per Einschreiben zugegangen ist.

(6)   Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein solcher Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss an den Vorstand gestellt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Der Vorstand kann die Rechte des Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen lassen. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung erforderlich. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss wirksam wird.

(7)   Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des JJVB e.V.

§ 4 Ehrungen

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes können Einzelpersonen geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrenordnung geregelt.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Ju-Jutsu-Sports zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung setzt jeweils im voraus die Höhe des Jahresbeitrages fest.

(2) Der Jahresbeitrag ist zu je einer Hälfte am 31. März und am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres fällig.

(3) Die Stärkemeldung ist auf Vordrucken des JJVB e.V. abzugeben. Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres; Abgabetermin bis zum 31. Januar des Jahres.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Haftung des JJVB e.V.

(1) Der Landesverband und seine Veranstaltungsleiter haften für durch Teilnahme an Landesveranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen nur im Rahmen der Sportversicherung des LSB. Das gleiche gilt für Sachschäden.

§ 7 Organe

(1) Organe des JJVB e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des JJVB e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
b) Feststellung der Stimmberechtigung
c) Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission für Neuwahlen
d) Ehrungen
e) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
f) Beschlussfassung über die Tagesordnung
g) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
h) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
i) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Antrag
k) Neuwahl des Vorstandes (einzeln und nur bei Bedarf)
l) Neuwahl der Kassenprüfer
m) Festsetzen der Beiträge
n) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
o) Satzungsänderung
p) Anträge
q) Festlegen des nächsten Versammlungstermins und – Ortes

(3) Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des JJVB e.V. erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

(4) Wird eine Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Abs. 2 außerhalb einer Jahreshauptversammlung erforderlich, so hat der Erste Vorsitzende diese Punkte mit einem besonderen Hinweis auf die nächste Tagesordnung einer neuen Mitgliederversammlung zu setzen.

(5) In den Fällen von Abs. 4 muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monates einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe des Grundes stellt.

§ 9 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

(1) a) Zu den § 8 Abs. 1 genannten Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen ggf. nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand eingereicht wurden. Die endgültige Tagesordnung mit Beschlussvorlage muss dann spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern übersandt werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nicht beschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Dringlichkeitsanträge, die erst während der Versammlung gestellt werden und von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird

– auf Antrag des Vorstandes oder

– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufen.

Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der gleichen Weise wie zu den ordentlichen Versammlungen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der in § 3 Abs. 1 genannten Personen sowie den Mitgliedern des Vorstandes.

Jeder Vertreter eines Mitgliedes und der Vorstand haben eine Stimme. Mitglieder haben je angefangenen 50 gemeldeten Sportler/-innen eine zusätzliche Stimme. Die Stimmenzahl eines Mitgliedes darf nicht mehr als 50 % der gesamten Stimmen enthalten. Bei den Wahlen entfällt das Stimmrecht des Vorstandes.

(4) Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass das an sich stimm- und/oder redeberechtigte Mitglied sich mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass vom Vorstand Stundung gewährt wird. Ferner muss das Mitglied seine Stimmberechtigung der Versammlung schriftlich bekannt geben.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.

(6) Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss noch während derselben Versammlung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch kann nach der Versammlung nur noch bis zur nächsten Versammlung per Einschreiben nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind die Beschlüsse rechtswirksam.

(7) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zu übersenden. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und geheim zu erfolgen. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann offene Abstimmung erfolgen. Zur Durchführung von Wahlen ist eine Wahlkommission zu wählen. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird erneut gewählt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, dem

– 1. Vorsitzenden

– stellvertretenden Vorsitzenden

– Kassenwart

Er ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB). Grundsätzlich vertritt der 1. Vorsitzende den JJVB e.V. allein. Im Verhinderungsfall ist der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Kassenwart vertretungsberechtigt. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

– geschäftsführender Vorstand

– Landesfrauenbeauftragte/-er

– Landesjugendwart/-in

– Landeskampfrichterobmann/-frau

– Landesprüfungsbeauftragte/-er

– Landessportwart/-in

– Landeslehrwart/-in

– Landesschriftführer/-in

– Landespressewart/-in

(3) Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf, der erweiterte Vorstand mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die Vertreter/-innen der Abteilungen der Vereine und der Gruppen einzuladen. Ein Stimmrecht besitzen sie nicht.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Neuwahlen erfolgen auf Antrag oder bei Ausscheiden von Mitgliedern.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besetzt der Vorstand dieses Amt kommissarisch. Ist dies nicht möglich, werden die Aufgaben vom Vorstand wahrgenommen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Ihr Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen die JJVB-Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr prüfen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu gewährleisten. Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Kassenwart innerhalb von zehn Tagen nachzukommen. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Entlastung des Vorstandes ohne Kassenprüfung ist nicht möglich.

Kassenprüfungen können auch innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Beanstandungen sind sofort dem Vorstand und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§ 12 Ausschüsse und Beauftragte

(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder -beauftragte einsetzen.

§ 13 Ordnungen

(1) Ordnungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Ordnungen erlassen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht, so sind die Ordnungen sowie alle darauf beruhenden Maßnahmen des Vorstandes unwirksam. Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des JJVB e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Über die Verwendung wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt entschieden.

§ 15 Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des JJVB e.V. (Bremen).

Geschäftsverteilungsplan

Der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte leiten den Verband.

Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes erledigen ihre Aufgaben selbstständig.

1. Vorsitzender

  • Leitung des Verbandes
  • Koordination im Vorstand
  • Repräsentation nach Außen, sowie die Vertretung des Verbandes auf Bundesebene
  • Ehrungen
  • Er uns seine Vertreter sind gegenüber den anderen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes weisungsbefugt.
  • Zusammenarbeit mit dem Landespressewart

 2. Vorsitzender

  • Vertretung des 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall

Kassenwart

  • Kassenführung
  • Vertretung des 1.Vorsitzenden und dessen Vertreter im Verhinderungsfall
  • Verwaltung des Passwesens

Lehrreferent

  • Organisation von Lehrgängen und  Fortbildungen
  • Kooperation mit Lehrkräften und Vereinen
  • Vertretung des Verbandes gegenüber dem Bundeslehrreferenten
  • Betreuung der Übungsleiter und Trainer
  • Koordination des Lehrbetriebes
  • Ausstellen und Verlängern von Lizenzen (Übungsleiter und Trainer)

Prüfungsreferent

  • Organisation von Prüfungen und das Einsetzen von Prüfern
  • Aus- und Fortbildung der Prüfer im Verband
  • Ausstellen und Verlängern der Prüferlizenzen
  • Vertretung des Verbandes gegenüber dem Bundesprüfungsreferenten

Jugendreferent

  • Vertretung des Verbandes im Kinder- und Jugendbereich gegenüber der Bundesjugendleitung
  • Koordination und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Verband

Referent Leistungssport

  • Verantwortlich für die Durchführung des Wettkampfsportes im Verband
  • Benennung und Einsatz eines Landestrainers für jeweils Fighting, Duo und Formen
  • Koordination der Zielsetzungen
  • Vertretung des KR-Obmannes im Verhinderungsfall
  • Einsatz von Trainer A und B im Wettkampfbereich
  • Vertretung des Verbandes im Leistungssportbereich auf  Bundesebene

Kampfrichterobmann

  • Aus- und Fortbildung der Kampfrichter
  • Verantwortlich für Deren Einsatz bei allen Veranstaltungen des Verbandes auf regionaler und überregionaler Ebene
  • Vertretung des Verbandes gegenüber dem Bundeskampfrichterreferenten

 Frauenreferent/-in

  • Koordination von Landeslehrgängen und Seminaren für Frauen
  • Verbreitung von frauenrelevanten SV-Techniken und Ausbildungskonzepten im Verband
  • Vertretung des Verbandes in Frauenangelegenheiten auf Bundesebene

Referent für Polizei, Zoll, Justiz

  • Konzeption und Koordination des Behördensportes, insbesondere bei der Polizei, beim Zoll und der Justiz
  • Koordination  und  Durchführung von Seminaren und Lehrgängen bei der Polizei, beim Zoll und der Justiz

Medienreferent

  • Pflege des Internets
  • Zusammenarbeit mit den Vereinen und Medien wie Funk, Fernsehen usw.

Pressereferent

  • Kooperation und Koordination mit der Presse und deren Vertretern
  • Verbreitung des Ju-Jutsu durch die genannten Organe
  • Koordination und Veröffentlichung pressewirksamer Anlässe des Verbandes

Landesschriftführer

  • Führung des allgemeinen Schriftverkehrs und das Fertigen notwendiger Protokolle

Stand: 25.02.95